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Zuverlässig – die BKK Arbeitgeberversicherung!

Die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Nach Feststellung der Teilnahme kann eine Erstattung von Ihnen beantragt werden.

 

Umlage 1

 

Die Feststellung zur Teilnahme an der Umlage 1 ist abhängig von der Anzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen.

 

Arbeitgeber, die an der Umlage 1 teilnehmen, erhalten das für Ihre ArbeitnehmerInnen fortgezahlte Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit in Höhe des gewählten Erstattungssatzes.

 

Sie können sich zwischen folgenden Erstattungs- und Umlagesätzen entscheiden:

·         40 v. H Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen                   0,9 v. H.

·         60 v. H Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen                   1,5 v. H.

·         80 v. H Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen                   2,9 v. H.

 

Umlage 2

 

Aus der Umlage 2 wird Ihnen für die Zeit des Mutterschutzes die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes in voller Höhe erstattet. Bei Beschäftigungsverbot wird zusätzlich zum Erstattungsbetrag eine Pauschale von 20 % für die Sozialversicherungsabgaben geleistet.

 

Zur Umlage 2 sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Betriebes umlagepflichtig.

 

Die Erstattungs- und Umlagesätze sind:  

·         100 v. H. bei Mutterschaft                  0,24 v. H.

·         120 v. H. bei Beschäftigungsverbot       0,24 v. H.

 

 

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