Info PLUS

Zuverlässig - Auch in einer besonderen Lebenssituation

Ihr Beschäftigungsverhältnis wird beendet, doch Ihr Versicherungsschutz ist weiterhin sicher gestellt.

Der Versicherungspflicht unterliegen Sie auch, wenn Sie

  • Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch oder 
  • Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen. 

Sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht, wenn 

  • Ihnen das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt wird,
  • Ihnen für die Zeit des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II eine Familienversicherung z. B. über Ihren Ehegatten möglich ist,
  • Sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug von Arbeitslosen-  geld II privat krankenversichert oder 
  • unmittelbar vor dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II nicht krankenversichert waren.

Die Meldungen erhalten wir von der Bundesagentur für Arbeit bzw. von der ARGE. 

 

Wo die Gesundheit zuhause ist

< Zurück