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Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht.
Sofern Ihr Arbeitsentgelt die regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2010 von
- jährlich 49.950,00 € bzw.
- monatlich 4.162,50 €
nicht überschreitet, sind Sie versicherungspflichtiges Mitglied unserer BKK. Übersteigt Ihr Arbeitsentgelt die o. g. Grenze, können Sie unserer BKK als freiwilliges Mitglied beitreten, wenn Ihr Arbeitsentgelt auch in den vorangegangenen 3 Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Eine Ausnahme …
… gilt für diejenigen Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt am 31. Dezember 2002 den Betrag von 40.500,00 € (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002) überschritten hatte und die bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren. Diese Arbeitnehmer sind weiterhin nicht krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt im Jahr 2010 den Betrag von 45.000.00 € überschreitet.
Als Bezieher von Vorruhestandsgeld …
… stehen Sie Arbeitern und Angestellten gleich, wenn Sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird.
Auszubildende, …
… die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich.
Nach Vollendung Ihres 55. Lebensjahres …
… entfällt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Ggf. kommt eine Versicherung als Nichtversicherter in Betracht.
